Vorschlags- bzw. Maßnahmenkatalog

18.02.1998

Entwurf eines Vorschlags- bzw. Maßnahmenkatalogs auf der Grundlage der Arbeitstagung "Unseriöse Kreditvermittler und kommerzielle Schuldenregulierer" am 11. + 12. Dezember 1997 in Würzburg

Teilnehmerliste:
  • AFZ Schwandorf
  • Frau Weser
  • Arbeitskreis NEUE ARMUT
  • Herr Bergs
    Herr Gärtner
  • Bundeskriminalamt Wiesbaden
  • Frau Risch
  • ISKA Nürnberg
  • Herr Weinhold
  • Landeskriminalamt BaWü.
  • Herr Dr. Podolsky
  • Landratsamt Main Spessart
  • Herr Maltry
  • Polizeiinspektion Obernburg
  • Herr Waldrab
  • Staatsanwaltschaft Würzburg
  • Herr Schaller
  • Verbraucherschutzverein
  • Herr Groote
  • Verbraucherzentrale NRW
  • Frau Wellmann
  • Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart
  • Herr Saleth

    Das in dieser Form vermutlich erstmalige Treffen von Mitarbeitern der für diesen Bereich relevanten Fachgebiete Schuldnerberatung, Strafverfolgung und Verbraucherschutz diente dem Informations- und Erfahrungsaustausch, der Aufdeckung von Mißständen, und der Planung und Erarbeitung von möglichen Präventionstrategien zur Bekämpfung unlauterer - bisweilen krimineller - Finanzdienstleister.

    Als Ergebnis des Informations- und Erfahrungsaustauschs kristallisierten sich einige denkbare Maßnahmen bzw. Vorschläge heraus, die geeignet erscheinen, dem Mißstand im Bereich Kreditvermittlung/Schuldenregulierung wirksamer begegnen zu können.

    Grundsätzlich besteht bei derartigen Vorschlägen immer ein potentieller Interessenskonflikt zwischen der Gewerbe- und Vertragsfreiheit einerseits und dem berechtigten Schutzinteresse der Öffentlichkeit vor Vermögensverlusten durch unseriöse Finanzdienstleister andererseits. Dies kann bedeuten, daß u.U. eine Abwägung stattfinden muß, welchem Rechtsgut im Einzelfall Vorrang eingeräumt werden soll. Die Teilnehmer dieser Arbeitsgruppe sind sich dieser Problematik bewußt.

     

    Maßnahmen bei Werbemedien

     

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strafverfolgung

     

    Maßnahmen im Rahmen des Verbraucherschutzes

    Rigorose Abmahnungen bei Firmen, die den fälschlichen Eindruck erwecken, sie hätten nach dem Verbraucherkreditgesetz unabhängig vom Vermittlungserfolg einen Anspruch auf Vergütung.

    Für den Bereich des Verbraucherschutzes müssen den gemäß UWG in wettbewerbsrechtlichen Fragen klagebefugten Stellen (Verbraucherzentralen, Verbraucherschutzverein) ausreichende finanzielle Mittel (Bundesministerium für Wirtschaft) zur Verfügung gestellt werden,

    Darüber hinaus tragen die klagefugten Stellen bei UWG-Verfahren das unzumutbare Risiko der Zweitschuldnerhaftung, falls die Beklagten zahlungsunfähig sind (siehe hierzu die Anmerkungen unter rechtliche Maßnahmen: Hinterlegung von Sicherheitsleistungen) Fußnote 1

     

    Rechtliche Maßnahmen (Gesetzgebung, Politik)

    Aufnahme einer Bußgeld- bzw. Strafvorschrift analog Schweizer Modell

    Aufgrund des Fehlens wirkungsvoller Sanktionsmöglichkeiten bei wiederholten (gewerbsmäßigen) Verstößen gegen die §§ 16-18 VerbrKrG werden von unseriösen Kreditvermittlern nicht vermittlungsfähige Kreditwünsche von Verbrauchern oft nur zum Zwecke der Vereinnahmung von Auslagenpauschalen entgegengenommen.

    Dem geschädigten Verbraucher bleibt nur die zivilrechliche Rückforderung evtl. verlorener Gelder, was wiederum mit weiteren Kosten verbunden ist und daher i.d.R. unterbleibt.

    Die Schaffung einer Buß- und/oder Strafvorschrift würde Verstöße gegen das Verbraucherkreditgesetz für unseriöse Kreditvermittler zu einem unkalkulierbaren finanziellen Risiko machen.

    Gewerberecht

    Um die Tätigkeit eines Finanzdienstleisters ausüben zu können reicht bislang eine einfache Gewerbeanmeldung aus. Dadurch sind bislang Kreditvermittler bzw. Schuldenregulierer nahezu jeglicher Kontrolle durch Aufsichtsbehörden entzogen. Eine Mindestqualifikation muß nicht nachgewiesen werden, obwohl teilweise erheblicher Einfluß auf die vermögensrechtlichen Belange Dritter genommen wird. Länderrechtliche Überwachungsmöglichkeiten nach der Gewerbeordung werden nicht oder nur unzureichend angewendet. Denkbare gewerberechtliche Ansätze wären:

    Darüber hinaus sollte ein Finanzdienstleister verpflichtet sein, im Einzelfall detailliert das Tätigwerden für einen Kunden nachweisen zu müssen (siehe auch unter Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung). Die bloße Kreditanfrage sollte nicht als ernsthafter Vermittlungsversuch gelten.

     

    Weitere Maßnahmen

    Umsetzung der EU-Richtlinien Verbraucherkredit Fußnote 2

    Einrichtung eines Sicherungsfonds

    Jeder Anbieter von Finanzdienstleistungen sollte abhängig vom Umsatz (generell aber einen entsprechenden Mindestbetrag) als Sicherheitsleistung in einen Fond (Versicherung) einzahlen, um im Schadensfall daraus die Ansprüche von Geschädigten befriedigen zu können oder um z.B. die Gerichtskosten aus wettbewerbsrechtlichen Verfahren abzudecken.

    Denkbar wäre, dies nach dem Modell zu gestalten, wie es mittlerweile bei Reiseveranstaltern zur Anwendung kommt (Ausgabe von Sicherungsscheinen an die Kunden), um Reisende bei Konkurs des Reiseveranstalters abzusichern.

    Sofort bei Inanspruchnahme einer Vermittlungs-Dienstleistung (Abschluß eines Kreditvermittlungsvertrages) hätte dann der Kreditvermittler dem Kunden einen Sicherungsschein o.ä. auszuhändigen, der nachweist, daß entsprechende Sicherheitszahlungen seitens des Vermittlers in einen Sicherungsfond geleistet wurden und der Kunde im Schadensfall abgesichert ist.

    Kann der Finanzdienstleister diesen Nachweis nicht erbringen, wäre dies für den Kunden ein brauchbares Indiz für die Unseriösität des Anbieters.

    Einrichtung eines Zentralregisters

    Im Bereich Kapitalanlagen ist zum Schutz der Geldanleger bereits die Schaffung eines Zentralregisters für Finanzdienstleister auf den Weg gebracht worden (siehe FiFa). Nach Art einer "Positivliste" ist dort u.a. vorgesehen, daß Finanzdienstleister nur in das Register eingetragen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Die Schaffung eines ähnlichen Zentralregisters wäre durchaus auch für den Bereich Kreditvermittler/Schuldenregulierer denkbar, allerdings müßte geklärt werden, welche Stelle für die Führung eines solchen Registers in Frage kommt (Seriösität, Unabhängigkeit).

    Denkbar wäre außerdem die Schaffung einer unabhängigen Einrichtung, die -ähnlich der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)- Negativmerkmale von unseriösen oder betrügerischen Kreditvermittlern bundesweit sammelt und auf Nachfrage die gespeicherten Informationen kreditsuchenden Interessenten zugänglich macht.

    Die Informationen in einer solchen Datenbank sollten in erster Linie personenbezogen sein, da Firmennamen allzu häufig wechseln und eine Zuordnung zu einzelnen Personen (Firmeninhabern) dadurch schwierig wird. Das Wechseln von Firmennamen bzw. Auflösen und Neugründen von Firmen ist gängige Praxis und dient nicht zuletzt dazu, wettbewerbsrechtliche, aufsichtsrechtliche oder strafrechtliche Maßnahmen zu erschweren. Dies wird u.a. auch von der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, die in der Vergangenheit bereits in ähnlicher Form Informationen über Dienstleistungsanbieter gesammelt hat.

     

    Fußnote 1Zum Zeitpunkt des Entwurfs dieses Maßnahmenkatalaogs war noch unklar, unter welcher Rubrik die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen seitens eines Finanzdienstleisters aus systematischen Gründen zu plazieren wäre.
    Fußnote 2Auszug aus den EU-Richtlinien Verbraucherkredit (87/102/EWG)

    Artikel 12 [Anforderungen an Kreditgeber]
    (1) Die Mitgliedsstaaten

    1. stellen sicher, daß Personen, die Kredite anbieten oder bereit sind, Kreditverträge zu vermitteln, hierfür entweder speziell in dieser Eigenschaft oder aber als Lieferanten von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen einer behördlichen Erlaubnis bedürfen; oder
    2. stellen sicher, daß Personen, die Kredite gewähren oder die Gewährung von Krediten vermitteln, hinsichtlich dieser Tätigkeit von einer Einrichtung oder Behörde kontrolliert oder überwacht werden; oder
    3. fördern die Schaffung geeigneter Einrichtungen, die Beschwerden über Kreditverträge und Kreditbedingungen entgegennehmen und den Verbrauchern einschlägige Informationen oder Ratschläge erteilen.

     

    1. Fassung 18.02.98 (Reiner Bergs)

    Änderungen:

    03.02.1998 Änderung von Reiner Bergs
    1. Seite 2: nach § 111 b, c StPO . . . (vorher: nach § ??? ZPO)

    13.02.1998 Anmerkungen von Herrn Groote (VSV Berlin)
    1. Seite 3: um bereits in 1. Instanz erstrittene Urteile . . . (vorher: 2. Instanz)
    2. Seite 3: das unzumutbare Risiko der Zweitschuldnerhaftung . . . (vorher: Drittschuldnerhaftung)

     

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