Kredithaie - ein Riesengeschäft mit der Armut

Kredithaie, wem fallen bei diesem Stichwort nicht die üblichen Klischees amerikanischer Gangsterfilme ein: Breitschultrige Herren in dunklen Anzügen, die Kredite zu 20 Prozent Tageszins vermitteln und im späteren Verlauf mit Baseballschlägern und Springmessern die Zahlungsmoral ihrer Kunden fördern wollen.

Der moderne Kredithai der neunziger Jahre hat ein anderes, ausgefeilteres und letztlich wohl auch effizienteres Instrumentarium: EDV, Mailings , Internet, Call Center und leider auch das gerichtliche Mahnverfahren haben Messer und Knüppel verdrängt. Die Kombination moderner Marketingmethoden mit der mißbräuchlichen Nutzung der Zivilprozeßordnung ermöglicht höchste Gewinne und minimiert gleichzeitig die Gefahr einer Strafverfolgung.

 

Ausgangslage

Daten zum Anteil der vermittelten Kredite am Gesamtkreditvolumen werden nicht zentral erfaßt. Drei Prozent der Konsumentenkredite sind laut einer Studie von Holzscheck/Hörmann/Daviter 1, deren Zahlen allerdings auf einer Befragung aus dem Jahr 1979 basieren, vermittelte. Schmelz 2 zitiert Autoren, nach denen 1000 bzw. 600 (1981 bzw. ´83) Kreditvermittler einen Umsatz von 7 bzw. 4,5 Mrd. DM erzielen und der Anteil vermittelter Kredite bei 5 - 10 % des Gesamtvolumens liegen soll. Diese Angaben, haben bestenfalls historische Bedeutung. Es erscheint mehr als fraglich, ob sie geeignet sind, auf die Gegenwart übertragen zu werden.

Nicht erfaßt sind in diesen Zahlen vermittelte Kredite zur Finanzierung von Wohneigentum, über deren Anteil am Gesamtvolumen keine Informationen bekannt sind. Diese Form der Kreditvermittlung ist im Bewußtsein der Öffentlichkeit von untergeordneter Bedeutung, da sie nicht mit dem beinahe schon klassischen Bild des Kredithaies verbunden ist. Angesichts völlig unsinniger Kombinationsfinanzierungen mit Kapitallebensversicherungen und vorfinanzierten Bausparverträgen stellt sich die Frage, inwieweit eine so günstige Betrachtung gerechtfertigt ist.

Obwohl keine entsprechende Studie bekannt, legt ein Vergleich der Beratungsfälle 3 und der Werbeaktivitäten von Kreditvermittlern über die letzten Jahre die Vermutung nahe, daß es einen deutlichen Zusammenhang zwischen allgemeiner Wirtschaftslage und der Nachfrage nach vermittelten Krediten gibt. Während zu Beginn des Jahrzehntes nur Werbeaktivitäten von drei oder vier Firmen in der unterfränkischen Regionalpresse festzustellen waren, boten 1995 rd. 25 Firmen ihre Dienste an.

Ein Zentralregister für Kreditvermittler fehlt, ihre Zahl ist nur grob zu schätzen. Inklusive des Bereichs der gewerblichen Schuldenregulierer, die ja das selbe Marktsegment bearbeiten, sind wohl mindestens 1000 Firmen am Markt, wobei es sich in der Mehrzahl um vergleichsweise junge Firmen handelt.

Die Marktführer in der Kreditvermittlerszene betreiben Firmengruppen, die die Kreditsuchenden mit einer ganzen Palette von "Dienstleistungen" versorgen. So beherrscht Heinz Volandt 4 eine Firmengruppe, bestehend aus mindestens sieben Kreditvermittlungen, einer Versicherungsagentur und einem Inkassounternehmen. Im Raum Hannover regiert Wolfgang Fuhrmann ebenfalls über eine eindrucksvolle Schar von Firmen : Unter dem Dach einer Holding tummelten sich bis vor kurzem noch mindestens fünf Kreditvermittlungen und ein sogenanntes Call Center, in dem bis zu 50 Mitarbeiter die Anrufe von Kreditsuchenden entgegennehmen. Als weiterer Geschäftszweig kommt seit kurzem auch - durch die Dr. Meyer´s Schuldenverwaltungsgesellschaft mbH - noch die gewerbliche Schuldenregulierung hinzu. 5

Eine Reihe von Firmen arbeitet, ohne daß personelle Verquickungen erkennbar sind, offenbar intensiv zusammen. Man tauscht Adreßmaterial aus oder bearbeitet die Kunden arbeitsteilig, indem eine Firma nur inseriert, die eigentliche Bearbeitung der Kunden aber über mindestens eine weitere Firma abgewickelt wird. So erhalten Kreditsuchende, die sich an den Geldversand Hamburg wenden, ein Schreiben der Concept Contor GmbH, in dem diese - mit dem Hinweis, sie betreue die Kunden der Geldversand im Allfinanzsektor - um Terminvereinbarung bittet.

Der Kreditvermittlungsmarkt boomt. Parallel dazu ist andererseits die Kreditvergabepraxis der Banken in den letzten Jahren zunehmend restriktiver geworden. Eine Konstellation, die eigentlich in sich widersprüchlich ist. Wenn die Banken weniger Kredite herauslegen und damit auch weniger Vermittlungsprovisionen gezahlt wird, müßte logischerweise die Zahl der Kreditvermittler eher zurückgehen.

Das Gegenteil ist allerdings der Fall, die Zahl der Kreditvermittler steigt täglich. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob dieser Boom alleine aus den Provisionen für vermittelte Kredite herrühren.

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, daß nur durch gezielte Umgehung bzw. Verletzung gesetzlicher Vorschriften große Gewinne zu erzielen sind.

Auch der Umstand, daß sich das Bundeskriminalamt im Rahmen der kriminologischen Forschung mit dem Themenbereich "Kreditvermittlungsbetrug" befaßt, weist auf die gestiegene Bedeutung des Themas hin. 6

Die gewerbsmäßige Tätigkeit als Kreditvermittler ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig (§ 34 c GewO) und beim Gewerbe- bzw. Handelsregister anzumelden ( § 14 GewO bzw. §1 oder 2 HGB). Da jedoch von Kreditvermittlern bislang keinerlei Sachkundeprüfung o.ä. verlangt wird, ist die Gewerbeerlaubnis regelmäßig nur eine Formalität. Die Ausübung des Gewerbes kann untersagt werden.

Mit Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) zum 01.01.91 wurde auch der Kreditvermittlungsvertrag und damit der Vergütungsanspruch des Kreditvermittlers eindeutig geregelt: Ein Vergütungsanspruch für den Vermittler kann nur geltend gemacht werden, wenn es aufgrund seiner Bemühungen zu einer Darlehensauszahlung kommt (§ 16 VerbrKrG). Ist dies nicht der Fall, so hat der Vermittler keinen Anspruch auf eine Vergütung, es kann jedoch vereinbart werden, daß entstandene, erforderliche Auslagen erstattet werden (§ 17 S. 2 VerbrKrG).

Absicht des Gesetzgebers war es, eine Vorschrift zu schaffen, durch die "unseriöse Praktiken unterbunden werden, die u.a. darauf abzielen, auch bei von vorneherein aussichtslosen Fällen durch Vereinbarung pauschalisierter Bearbeitungs- u.a. Kosten dem Vermittler ohne Rücksicht auf einen Vermittlungserfolg entsprechende Einnahmen zu sichern." 7

Dieser Versuch muß wohl als gescheitert betrachtet werden. Offensichtlich wurde die Formulierung des § 17 S. 2 VerbrKrG in vielen Fällen als Tip zur Gewinnsteigerung ausgelegt, nach dem Motto: "Der Auslagenersatz: Kassieren, auch wenn nichts vermittelt wird". 8

 

Der alltägliche Betrug (Teil I)

Das Vorgehen folgt hierbei immer dem gleichen Muster: Der potentielle Kreditnehmer wendet sich - auf Grund einer Kleinanzeige oder eines Werbeschreibens 9 - an den Kreditvermittler.

Einfach zur freien Verfügung - Altschulden kein Hindernis - Auch bei Arbeitslosigkeit -Tägliche Auszahlung !

So oder ähnlich lauten dessen Werbeversprechen und damit wären dann ja alle Probleme gelöst. Kurze Zeit später ruft ein Mitarbeiter des Kreditvermittlers an und provoziert einen Hausbesuch, in dem er erklärt, der Kredit wäre praktisch bereits genehmigt, man müßte eigentlich nur noch die Verträge unterschreiben. Zufällig sei er morgen in der Gegend, da könne er ja kurz vorbeischauen um die letzten Details abzuklären.

Im Hausbesuch werden dann zunächst, wie es heißt zur Bonitätssteigerung, diverse Verträge über eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen abgeschlossen. Diese Verträge seien angeblich notwendig, weil die Bank eine Sicherheit fordere, hier biete sich ein Bausparvertrag an. Weiterhin wolle die Bank sich natürlich für den Fall absichern, daß ihr Kunde verstirbt oder durch einen Unfall arbeitsunfähig würde....

Der Verkauf weiterer Finanzdienstleistungen - zur "Optimierung" der Provision - ist in der Praxis der Kreditvermittlungen wohl die Regel. Ebenso regelmäßig werden diese Verträge im Kreditvertrag (falls es tatsächlich einmal zu einer Darlehensvermittlung kommt) nicht mit angegeben, wiewohl sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f VerbrKrG anzugeben wären. Vorteile für den Kreditsuchenden sind insbesondere dann nicht zu erkennen, wenn parallel zum Kredit Sparverträge (wie Kapitallebensversicherungen und Bausparverträge) oder ohne Prüfung des vorhandenen Versicherungsschutzes Versicherungsverträge vermittelt werden. Der regelmäßige Hinweis, diese Verträge wären Voraussetzung für eine Kreditgewährung, läßt den Kreditsuchenden scheinbar keine andere Möglichkeit als sich zusätzlich zu belasten. Kommen die Verträge nur deshalb zustande, weil der Vermittler die Kunden täuscht, indem er behauptet, die Verträge seien als Sicherheit für das gewünschte Darlehen notwendig, führt dies zu finanziellen Schäden beim Kunden und zu Vermögensvorteilen beim Vermittler: "So liegt ein Schaden dann vor, wenn die Gegenleistung nicht gewollt wird, nicht gebraucht wird oder außerhalb des eigentlichen Leitungszweck des Geschäftes liegt. Das ist hier deutlich der Fall. Die Kunden haben (...)nicht angerufen, um einen Bausparvertrag abzuschließen, sondern um einen Kredit vermittelt zu erhalten. Es liegt also eine grobe Verfehlung des Leistungszwecks vor, der als Vermögensschaden zu subsumieren ist." 10 Kühne kommt zum Ergebnis, daß das Verhalten der Außendienstmitarbeiter als Betrug (§263 StGB) strafbar ist.

 

Der alltägliche Betrug (Teil II)

Weiterhin ist natürlich noch der Aufwand des Kreditvermittlers zu bezahlen, schließlich sei man den ganzen Weg von D... hierher gefahren und habe jetzt eine dreiviertel Stunde beraten, es sei doch einzusehen, daß das nicht umsonst sei. Die Vereinbarung über einen Auslagenersatz ist so gestaltet , daß der rechtsunkundige Laie davon ausgehen muß, der Vermittler hätte einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Auslagenersatz. Der Auslagenersatz soll teilweise per Bankeinzug, teilweise per Überweisung gezahlt werden.

Die Formulierung des § 17 Satz 2 VerbrKrG, hat dazu geführt, daß in vielen Fällen dem Verbraucher Kosten in Rechnung gestellt werden, welche angebliche dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen abdecken sollen. Hierbei werden als erforderliche Auslagen die Posten Fahrtkosten zum Kreditsuchenden, Stundensätze für Außendienstmitarbeiter, Pauschalen für Porto und Telefon u.a.m. in Rechnung gestellt.

Pauschale Kostenansätze, wofür auch immer, sind unzulässig. 11 Fahrtkosten und Stundensätze des Außendienstmitarbeiters sind typische Betriebskosten des Kreditvermittlers und damit eben nicht erstattungsfähige Auslagen im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, dies gilt auch, wenn der Vermittler angeblich selbständige Untervermittler beauftragt. Es handelt sich um Kosten der Geschäftsanbahnung. 12 Allenfalls wären vom Kreditsuchenden Auslagen zu ersetzen, die in Ausführung seines Kreditvermittlungsauftrages (also nach Abschluß des Kreditvermittlungsvertrages) anfallen, diese müßten jedoch einzeln nachgewiesen und ihre Erforderlichkeit begründet werden. Erstattungsfähige Kosten i.S. des VerbrKrG setzen voraus, daß der Kreditvermittler in Vorleistung geht, d.h. Kosten vorgestreckt bzw. sich hierfür verpflichtet hat. Dies wird nur in wenigen Fällen zutreffen - beispielsweise bei einem Wertgutachten anläßlich einer Immobilienfinanzierung . Scholz geht davon aus, daß - bei der gebotenen engen Auslegung des Begriffes "erforderlich" - auch zu prüfen ist, ob es kostengünstigere Wege (Telefonat, Schriftverkehr) gegeben hätte. 13

 

Der alltägliche Betrug (Teil III)

Der potentielle Kreditnehmer hat bislang

eine (neue) Unfallversicherung, die ihn 40,- DM monatlich kostet,
eine Kapitallebensversicherung für 50,- DM monatliche Prämie,
einen (neuen) Bausparvertrag mit 78,- DM monatlicher Belastung
und die Hoffnung auf einen Kredit.

Dem stehen beim Vermittler gegenüber:

144,- DM Provision aus der Unfallversicherung,
700,- DM Provision aus der Lebensversicherung,
200,- DM Provision aus dem Bausparer und natürlich
450,- DM aus der sogenannten Auslagenerstattung, insgesamt 1.494,- DM.

Der Außendienstmitarbeiter, im Regelfall selbständiger Gewerbetreibender, erhält hiervon nur einen Bruchteil. Interne Unterlagen einer Kreditvermittlung dokumentieren einen Provisionsanspruch von jeweils 70,- DM für Bausparverträge und Unfallversicherungen , sowie gestaffelte Provisionen von 70,-DM bis 90,-DM (abhängig von Abschlußquote) für die Auslagenvereinbarung . Diese Provisionregelung ist vergleichsweise großzügig, allerdings müssen die Außendienstmitarbeiter die Werbung in den örtlichen Tageszeitungen finanzieren; andere Vermittlerfirmen zahlen - wie ehemalige Mitarbeiter berichten - deutlich weniger. Eine Provisionsabrede für den Fall einer erfolgreichen Darlehensvermittlung findet sich in den Unterlagen übrigens nicht !

Der o.g. Betrag ist aber noch steigerungsfähig: In einem Schreiben der Kreditvermittlung wird dem Kunden angeboten, die Anfrage, gegen eine Gebühr von 20,-DM, beschleunigt zu bearbeiten. Zusätzlich wird noch auf die Service Hotline der Kreditvermittlung hingewiesen. Die Servicenummer beginnt mit 0190-8 und kostet 3,60 DM je Minute. Bei einem geschickten Operator dauert das Gespräch durchaus eine halbe Stunde (in der der Kunde seinem angestrebten Darlehen nicht näherkommt); nach Abzug der Telekomgebühren eine zusätzliche Einnahme von 84,60 DM für den Kredithai. Kühne kommt zur Bewertung : "Täuschung und Irrtum bestehen hier im Hinblick darauf, daß tatsächlich keine Informationen gegeben werden, die dem Kunden weiterhelfen könnten. (...) Der Vermögensschaden besteht in den Telefonkosten, denen keine Gegenleistung gegenüber steht. Der rechtswidrig erstrebte Vermögensvorteil (...) ist im Rückfluß der Teilgebühren aus der 190er Nummer zu sehen. Der Betrug ist also verwirklicht (....)" 14

Der Kreditsuchende hört nun lange Zeit nichts mehr vom Vermittler bis er schließlich ein Schreiben erhält, in dem es heißt: man bedaure, daß derzeit eine Kreditgewährung nicht möglich sei. Unter der Service - Nummer 0190-8 könne er aber wichtige Tips zu zukünftigen Kreditanträgen erhalten.

 

Der alltägliche Betrug (Teil IV)

Unterbleibt die Zahlung der vereinbarten "Auslagen", so wird der Betrag vermehrt über Inkassounternehmen angemahnt. In deren Schreiben heißt es z.B., der Vermittler beanspruche, " gemäß § 17 VerbrKrG bzw. § 652 BGB", die Zahlung der Auslagenerstattung, selbstverständlich zuzüglich der angefallenen Inkassokosten von 150,-DM . Viele Kreditsuchenden werden jetzt wohl zahlen, da sie davon ausgehen, daß eine Stelle, die offensichtlich vom Präsidenten eines Landgerichtes beaufsichtigt ist, sie nicht über die Rechtsgrundlage täuschen wird.

Zahlt der Kunde allerdings immer noch nicht, möglicherweise weil er meint, schließlich habe er ja auch keinen Kredit bekommen, wird die Forderung per gerichtlichem Mahnbescheid erhoben. Hierbei kann der Vermittler davon ausgehen, daß nur ein Bruchteil der Betroffenen Rechtsmittel einlegen wird und eine eigentlich unzulässige Forderung im Automatismus des Mahnverfahrens tituliert werden kann. Letztendlich übernimmt dann der Gerichtsvollzieher (notgedrungen) als Quasi - "Komplize" die Beitreibung der Forderung.

Wird ausnahmsweise doch einmal Widerspruch eingelegt, so ist in aller Regel zu erwarten, daß der Kreditvermittler das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht sucht, da der Streitwert einer Überprüfung in einer höheren Instanz entgegensteht und die Vorteile eines "Vielfachprozessierers" ausgespielt werden können. Die Bevollmächtigten einer bestimmten Vermittlergruppe z.B., legen ihrer Klage eine Liste mit rund 100 - für sie angeblich positiven - Amtsgerichtsentscheidungen bei, vor der viele Amtsrichter dann natürlich ohne nähere Prüfung kapitulieren. Die für den Kreditvermittler negativ ausgefallenen Urteile höherer Instanzen sind unbekannt, Hintergrundwissen fehlt sowohl auf seiten des Gerichtes als auch seitens der des Kreditsuchenden (und seines Anwaltes). Der ehemalige Vorsitzende des 6. Senats am OLG Stuttgart, Rolf Bender, hat diesen Mechanismus als "Vollendung von Wirtschaftsdelikten durch gutgläubige Zivilgerichte" treffend beschrieben. 15

Das Instrumentarium der unseriösen Kreditvermittler umfaßt noch eine Vielzahl weiterer Angebote, die hier nur kurz angerissen werden sollen:

Teilweise werden immer noch Kreditanträge per Nachnahme (zu Preisen zwischen 200,- und 400,-DM) versandt.

Einzelne Kreditvermittler bieten weiterhin zins- und tilgungsfreie Kredite an, bei denen die Rückzahlung durch eine vom Kreditsuchenden vorab zu erbringende Einlage sichergestellt werden soll, die angeblich hochrentierlich angelegt werde. 16

Vereinbarungen über Auslagenerstattungen werden zunehmend durch sogenannte Wirtschaftsberatungsverträge, den Verkauf von Servicekarten 17 oder Clubmitgliedschaften ersetzt, die das Problem der §§ 16, 17 VerbrKrG umgehen und dem Vermittler einträgliche Geschäfte sichern sollen.

 

Fazit

Wachsende Arbeitslosigkeit, sinkende Realeinkommen und restriktivere Kreditvergabepraxis sind eine Rahmenbedingung für die gewachsene Nachfrage nach der Dienstleistung Kreditvermittlung. Der immense Boom der Branche wäre allerdings ohne einen weiteren Faktor nicht möglich gewesen: Die Voraussetzungen für einträgliche Geschäfte schuf der Gesetzgeber, beim Versuch den Bereich des Konsumentenkredites verbraucherfreundlich zu regeln, durch die Einführung des unseligen § 17 Satz 2 VerbrKrG.

Nahezu zwangsläufig wurde diese Regelung mißbraucht und - als Lizenz zum Abkassieren - in ihr Gegenteil verkehrt. Strafrechtlich haben die unseriösen Vermittler (bislang) wenig zu befürchten, das Verfolgungsrisiko ist denkbar gering.

Dies liegt an mehreren Faktoren

  1. das Bewußtsein, daß es sich bei diesem Geschäftsgebaren der Kredithaie um eine besonders gut organisierte Kriminalität handelt ist gering, so wird das Problem von vielen Schuldnerberatungsstellen nicht erkannt bzw. angesichts vordringlicherer Probleme vernachlässigt .
  2. die Möglichkeiten des Verbraucherschutzes in den finanziell ausgehungerten Verbraucherzentralen sind begrenzt, darüber hinaus greift das UWG bei Aktivitäten, die von vornherein kriminell ausgerichtet sind, nicht.
  3. den Kredithaien ist es gelungen, das Geschäftsgebaren auf die Ebene zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zu ziehen. Effekt u.a. auch Erschwerung der Strafverfolgung, da der Vermittler sich auf eine "selbstgeschaffene" herrschende Meinung in der Rechtsprechung berufen wird.
  4. nur verschwindend kleine Quoten der Geschädigten erstatten Strafanzeige.
  5. der Schaden in jedem Einzelfall ist vergleichsweise gering (Er summiert sich allerdings zu gigantischen Beträgen, bundesweit ist wohl von mehreren Milliarden jährlich auszugehen) 18
  6. der Ermittlungsaufwand im Vergleich zu anderen Straftaten ist sehr hoch, "Einzelkämpfer", die ja noch andere Straftaten zu bearbeiten haben, sind rasch überfordert .
  7. Strafverfahren können durch die Zahl der potentiellen Zeugenvernehmungen den Betrieb jedes Strafgerichtes zum erliegen bringen.
  8. bislang gab es nur eine eher episodenhafte und unkoordinierte Zusammenarbeit von Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherschutz, Ordnungsämtern und Strafverfolgungs- behörden.

Zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit fand im Dezember 1997 eine Veranstaltung statt, die sowohl der Bestandsaufnahme als auch der Entwicklung von Gegenstrategieen dienen sollte. Ergebnis des - in dieser Form vermutlich erstmaligen - Treffens von Praktikern aus den Bereichen Strafverfolgung, Verbraucherschutz und Schuldnerberatung war zunächst der von allen Beteiligten geäußerte Wunsch nach einer engeren Vernetzung, da Einzelmaßnahmen nicht ausreichen. Entsprechend wurde eine regelmäßige Zusammenarbeit der Beratungsstellen in Form einer Arbeitsgruppe vereinbart, die ihre Aufgabenschwerpunkte in der Informations- und Entscheidungssammlung, dem Aufbau einer Informationsstruktur für Verbraucher- und Schuldnerberatungenberatungen sowie der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit sieht. Der interdisziplinäre Austausch soll auch zukünftig durch Einladung an Gäste aus den Bereichen Strafverfolgungsbehörden, Gewerbeämter und Verbraucherschutzverein sichergestellt werden.

Ein weiteres Ergebnis der Tagung war der Entwurf eines Kataloges von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, die Mißstände im Bereich der unseriösen Kreditvermittlung und gewerblichen Schuldenregulierung zu bekämpfen. 19

 


Fußnoten

 

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