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bisherige Regelungen (weiter gültig bis 31.12.2011):
Wenn Ihr Konto aufgrund einer Pfändung gesperrt wurde, müssen Sie schnell handeln. Innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Ihre Bank müssen Sie einen "Freigabebeschluss" für den unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens in der Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Vollstreckungsgerichtes stellen. Pfändet bei Ihnen eine Krankenkasse, ein Arbeits- oder Finanzamt, ist dieser Antrag direkt bei den internen Vollstreckungsstellen einzureichen. Für die Beantragung der Kontofreigabe benötigen Sie den Personalausweis, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (fragen Sie Ihre Bank), einen aktuellen Kontoauszug und Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Einkommensnachweise der letzten drei Monate (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen). Mit dem Freigabebeschluss können Sie zu Ihrer Bank gehen und erhalten anschließend den unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens ausgezahlt. Bei einem schwankenden Einkommen müssen Sie jeden Monat diesen Antrag neu stellen. Halten Sie die Frist nicht ein, wird Ihr gesamtes Bankguthaben an den Gläubiger überwiesen.
Tipp: Sozialleistungen, z.B. Sozialhilfe, können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Eingang auf Ihrem Konto abheben.
neue Regelungen (ab 01.07.2010) - Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto):
Zum 01.07.2010 sind neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft getreten. Es wird das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Die folgenden Fragen und Antworten sollen einen ersten Überblick über das komplexe Thema vermitteln.
1. Was ist ein P-Konto?
2. Sind nur bestimmte Einkommensarten geschützt?
3. Wie bekomme ich ein P-Konto?
4. Welche Vorteile bringt das P-Konto?
5. Mein derzeitiges Konto ist im Minus. Ist eine Umwandlung jetzt sinnvoll?
6. Kann ich gemeinsam mit meiner Ehefrau ein P-Konto führen?
7. Was kostet ein P-Konto?
8. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?
9. Kann ich mehrere P-Konten führen?
10. Muss ich mein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen?
11. Was passiert, wenn mein Einkommen höher als 985,15 € ist?
12. Wie hoch sind die erhöhten Freibeträge?
13. Wie bekomme ich eine Bescheinigung?
14. Wie schnell muss ich bei einer Pfändung aktiv werden?
15. Was ist eine Übertragung des Guthabens auf dem Folgemonat?
1. Was ist ein P-Konto?
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz, welches im Falle einer Pfändung dem Kontoinhaber automatisch einen unpfändbaren Grundfreibetrag in Höhe von 985,15 € garantiert. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht von der Pfändung erfasst wird.
3. Wie bekomme ich ein P-Konto?
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein so genanntes P-Konto. Die Umwandlung müssen Sie bei Ihrer Bank beantragen. Die Bank muss darauf hin, Ihrem Antrag innerhalb von 4 Tagen entsprechen. Bei Kontolosigkeit gibt es leider keinen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines neuen P-Kontos. Bei Beantragung eines Girokontos können Sie jedoch auf die Selbstverpflichtungserklärung zum „Girokonto für Jedermann“ hinweisen.
4. Welche Vorteile bringt das P-Konto?
Im Falle einer Kontopfändung ist Ihr P-Konto nicht gesperrt. Sie können im Rahmen des Grundfreibetrags in Höhe von 985,15 € über Ihr Geld verfügen, z.B.:Geld abheben, Überweisungen vornehmen (z.B. für Miete, Strom etc.) Daueraufträge ausführen.
5. Mein derzeitiges Konto ist im Minus. Ist eine Umwandlung jetzt sinnvoll?
Nein. Die Inanspruchnahme des automatischen Pfändungsschutzes setzt ein Guthaben auf dem P-Konto voraus.
6. Kann ich gemeinsam mit meiner Ehefrau ein P-Konto führen?
Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Wenn Sie bisher ein Gemeinschaftskonto geführt haben, sollten Sie das Konto in zwei Einzelkonten umwandeln lassen. Danach kann die Umwandlung in zwei P-Konten beantragt werden.
7. Was kostet ein P-Konto?
Der Gesetzgeber hat keine einheitliche Regelung der Gebühren vorgesehen, so dass die Banken sehr unterschiedliche Gebühren erheben werden. Am besten Sie erkundigen sich direkt bei den Banken und vergleichen die Gebühren und Leistungen.
8. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos. Jeder Kontoinhaber hat aber einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
9. Kann ich mehrere P-Konten führen?
Nein. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das P-Konto wird in die Schufa eingetragen. Führen Sie mehrere P-Konten verlieren Sie Ihren Pfändungsschutz und können strafrechtlich belangt werden.
10. Muss ich mein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln lassen?
Nein. Bis zum 31.12.2011 können Sie für Ihr bestehendes Konto Pfändungsschutz nach den bisher bekannten rechtlichen Möglichkeiten beantragen. Allerdings entfällt diese Möglichkeit nach dem 01.01.2012. Danach erhalten Sie Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto. Bis zu diesem Termin sollten Sie Ihr Konto umgestellt haben!
11. Was passiert, wenn mein Einkommen höher als 985,15 € ist?
Je nach Ihrer Lebenssituation können Sie sich eventuell einen erhöhten Freibetrag bescheinigen lassen, der Ihr Einkommen ebenfalls vor der Pfändung schützt. Beispielsweise wenn Sie einer oder mehrerer Personen zu Unterhalt verpflichtet sind oder für andere Personen im Haushalt Sozialleistungen entgegen nehmen.
12. Wie hoch sind die erhöhten Freibeträge?
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Gesamtfreibetrag |
0 Unterhaltsverpflichtungen |
Grundfreibetrag |
= 985,15 € |
1 Unterhaltspflichtung |
+ 370,76 € |
= 1355,91 € |
2 Unterhaltsverpflichtungen |
+ 577,32 € |
= 1562,47 € |
3 Unterhaltsverpflichtungen |
+ 783,88 € |
= 1769,03 € |
4 Unterhaltsverpflichtungen |
+ 990,44 € |
= 1976,03 € |
5 Unterhaltsverpflichtungen |
+ 1197,00 € |
= 2182,15 € |
Darüber hinaus können Sie sich das Kindergeld oder einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung) bescheinigen lassen. Nehmen Sie die entsprechenden Nachweise immer mit zur bescheinigenden Stelle.
13. Wie bekomme ich eine Bescheinigung?
Grundsätzlich dürfen Bescheinigungen von geeigneten und anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Sozialleistungsträgern, Familienkassen oder Arbeitgebern ausgestellt werden. Falls eine Bescheinigung über diese Stellen nicht erstellt werden kann, können Sie Ihren Freibetrag über das Vollstreckungsgericht oder durch die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers bestimmen lassen.
14. Wie schnell muss ich bei einer Pfändung aktiv werden?
Vier Wochen nach Eingang der Kontopfändung muss die Bank das gepfändete Guthaben an den Gläubiger überweisen. Daher sollte die Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto möglichst innerhalb von 3 Wochen beantragt werden, so dass der Pfändungsschutz noch für den laufenden Monat greifen kann.
15. Was ist eine Übertragung des Guthabens auf den Folgemonat?
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre "Kontopfändung - was tun?" von der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Berlin e.V.
Außerhalb von Berlin können Sie die zuständige Schuldnerberatungsstelle bei Ihrer Stadtverwaltung erfragen oder schauen Sie im Internet unter www.bag-schuldnerberatung.de bei Adressen nach. Dort können Sie die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle durch Eingabe Ihres Wohnortes oder der in der Nähe Ihres Wohnortes gelegenen nächstgrößeren Stadt herausfinden. Eine Ortsangabe ohne Postleitzahl ist ausreichend.
Wer also noch keinen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil bekommen hat, wird nicht vom Gerichtsvollzieher aufgesucht.
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Gepfändete Gegenstände werden oft nicht sofort mitgenommen, sondern nur mit dem Pfandsiegel, dem sog. "Kuckuck" versehen. Der Gerichtsvollzieher gibt Ihnen damit die Gelegenheit, die Forderung noch auszugleichen oder sich beispielsweise mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung zu einigen. |
Die eidesstattliche Versicherung können Sie nur vermeiden, wenn Sie entweder die geschuldete Summe zahlen oder auf dem Klagewege gegen die Zwangsvollstreckung angehen. In den meisten Fällen werden Sie die EV abgeben müssen, da Sie sonst in Erzwingungshaft genommen werden können.
Bei der EV müssen Sie vollständige Auskünfte über Ihr Vermögen (Sparbücher, Lebensversicherung, Grundbesitz, Auto etc.) geben, Ihr Einkommen offenlegen (Arbeitgeber, Arbeitsamt, Rente) und ihre Bankverbindungen bekannt geben. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen, um ggf. gegen Sie die Lohn- oder Kontopfändung zu betreiben.
Kommt der Gerichtsvollzieher wegen einer Sachpfändung zu Ihnen, brauchen Sie keine Angaben über Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen machen, d.h. Sie können die Aussage verweigern, um sich z.B. vor einer Lohnpfändung zu schützen.
Wer bei Sachpfändungsversuchen nie zu Hause ist, kann nicht verhaftet werden. Allerdings muß hier damit gerechnet werden, daß die Wohnung gewaltsam geöffnet wird.