Häufig gestellte Fragen



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* Allgemeine Fragen...

Wie viel kann von meinem Lohn gepfändet werden?

Die Höhe des pfändbaren Betrages ergibt sich aus der Pfändungstabelle und richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen sowie der Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Personen (z.B. Ehepartner und/oder Kinder).

 

Mein Konto wurde gesperrt, was kann ich tun?

bisherige Regelungen (weiter gültig bis 31.12.2011):

Wenn Ihr Konto aufgrund einer Pfändung gesperrt wurde, müssen Sie schnell handeln. Innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Ihre Bank müssen Sie einen "Freigabebeschluss" für den unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens in der Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Vollstreckungsgerichtes stellen. Pfändet bei Ihnen eine Krankenkasse, ein Arbeits- oder Finanzamt, ist dieser Antrag direkt bei den internen Vollstreckungsstellen einzureichen. Für die Beantragung der Kontofreigabe benötigen Sie den Personalausweis, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (fragen Sie Ihre Bank), einen aktuellen Kontoauszug und Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Einkommensnachweise der letzten drei Monate (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen). Mit dem Freigabebeschluss können Sie zu Ihrer Bank gehen und erhalten anschließend den unpfändbaren Anteil Ihres Einkommens ausgezahlt. Bei einem schwankenden Einkommen müssen Sie jeden Monat diesen Antrag neu stellen. Halten Sie die Frist nicht ein, wird Ihr gesamtes Bankguthaben an den Gläubiger überwiesen.

Tipp: Sozialleistungen, z.B. Sozialhilfe, können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Eingang auf Ihrem Konto abheben.

neue Regelungen (ab 01.07.2010) - Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto):

Zum 01.07.2010 sind neue Regelungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft getreten. Es wird das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Die folgenden Fragen und Antworten sollen einen ersten Überblick über das komplexe Thema vermitteln.

1. Was ist ein P-Konto?
2. Sind nur bestimmte Einkommensarten geschützt?
3. Wie bekomme ich ein P-Konto?
4. Welche Vorteile bringt das P-Konto?
5. Mein derzeitiges Konto ist im Minus. Ist eine Umwandlung jetzt sinnvoll?
6. Kann ich gemeinsam mit meiner Ehefrau ein P-Konto führen?
7. Was kostet ein P-Konto?
8. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?
9. Kann ich mehrere P-Konten führen?
10. Muss ich mein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen?
11. Was passiert, wenn mein Einkommen höher als 985,15 € ist?
12. Wie hoch sind die erhöhten Freibeträge?
13. Wie bekomme ich eine Bescheinigung?
14. Wie schnell muss ich bei einer Pfändung aktiv werden?
15. Was ist eine Übertragung des Guthabens auf dem Folgemonat?

1. Was ist ein P-Konto?
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz, welches im Falle einer Pfändung dem Kontoinhaber automatisch einen unpfändbaren Grundfreibetrag in Höhe von 985,15 € garantiert. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht von der Pfändung erfasst wird
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2.Sind nur bestimmte Einkommensarten geschützt?
Nein. Es wird nicht mehr nach Einkommensarten (z.B. Sozialleistungen, Arbeitseinkommen) unterschieden. Der Grundfreibetrag gilt insgesamt unabhängig von der Einkommensart für alle Einkünfte auf dem Konto.

3. Wie bekomme ich ein P-Konto?
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein so genanntes P-Konto. Die Umwandlung müssen Sie bei Ihrer Bank beantragen. Die Bank muss darauf hin, Ihrem Antrag innerhalb von 4 Tagen entsprechen. Bei Kontolosigkeit gibt es leider keinen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines neuen P-Kontos. Bei Beantragung eines Girokontos können Sie jedoch auf die Selbstverpflichtungserklärung zum „Girokonto für Jedermann“ hinweisen.

4. Welche Vorteile bringt das P-Konto?
Im Falle einer Kontopfändung ist Ihr P-Konto nicht gesperrt. Sie können im Rahmen des Grundfreibetrags in Höhe von 985,15 € über Ihr Geld verfügen, z.B.:Geld abheben, Überweisungen vornehmen (z.B. für Miete, Strom etc.) Daueraufträge ausführen.

5. Mein derzeitiges Konto ist im Minus. Ist eine Umwandlung jetzt sinnvoll?
Nein. Die Inanspruchnahme des automatischen Pfändungsschutzes setzt ein Guthaben auf dem P-Konto voraus.

6. Kann ich gemeinsam mit meiner Ehefrau ein P-Konto führen?
Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Wenn Sie bisher ein Gemeinschaftskonto geführt haben, sollten Sie das Konto in zwei Einzelkonten umwandeln lassen. Danach kann die Umwandlung in zwei P-Konten beantragt werden.

7. Was kostet ein P-Konto?
Der Gesetzgeber hat keine einheitliche Regelung der Gebühren vorgesehen, so dass die Banken sehr unterschiedliche Gebühren erheben werden. Am besten Sie erkundigen sich direkt bei den Banken und vergleichen die Gebühren und Leistungen.

8. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos. Jeder Kontoinhaber hat aber einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

9. Kann ich mehrere P-Konten führen?
Nein. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das P-Konto wird in die Schufa eingetragen. Führen Sie mehrere P-Konten verlieren Sie Ihren Pfändungsschutz und können strafrechtlich belangt werden.

10. Muss ich mein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln lassen?
Nein. Bis zum 31.12.2011 können Sie für Ihr bestehendes Konto Pfändungsschutz nach den bisher bekannten rechtlichen Möglichkeiten beantragen. Allerdings entfällt diese Möglichkeit nach dem 01.01.2012. Danach erhalten Sie Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto. Bis zu diesem Termin sollten Sie Ihr Konto umgestellt haben!

11. Was passiert, wenn mein Einkommen höher als 985,15 € ist?
Je nach Ihrer Lebenssituation können Sie sich eventuell einen erhöhten Freibetrag bescheinigen lassen, der Ihr Einkommen ebenfalls vor der Pfändung schützt. Beispielsweise wenn Sie einer oder mehrerer Personen zu Unterhalt verpflichtet sind oder für andere Personen im Haushalt Sozialleistungen entgegen nehmen.

12. Wie hoch sind die erhöhten Freibeträge?

 

 

Gesamtfreibetrag

0 Unterhaltsverpflichtungen

Grundfreibetrag

=   985,15 €

1 Unterhaltspflichtung

+ 370,76 €

= 1355,91 €

2 Unterhaltsverpflichtungen

+ 577,32 €

= 1562,47 €

3 Unterhaltsverpflichtungen

+ 783,88 €

= 1769,03 €

4 Unterhaltsverpflichtungen

+ 990,44 €

= 1976,03 €

5 Unterhaltsverpflichtungen

+ 1197,00 €

= 2182,15 €

Darüber hinaus können Sie sich das Kindergeld oder einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung) bescheinigen lassen. Nehmen Sie die entsprechenden Nachweise immer mit zur bescheinigenden Stelle.

13. Wie bekomme ich eine Bescheinigung?
Grundsätzlich dürfen Bescheinigungen von geeigneten und anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Sozialleistungsträgern, Familienkassen oder Arbeitgebern ausgestellt werden. Falls eine Bescheinigung über diese Stellen nicht erstellt werden kann, können Sie Ihren Freibetrag über das Vollstreckungsgericht oder durch die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers bestimmen lassen.

14. Wie schnell muss ich bei einer Pfändung aktiv werden?
Vier Wochen nach Eingang der Kontopfändung muss die Bank das gepfändete Guthaben an den Gläubiger überweisen. Daher sollte die Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto möglichst innerhalb von 3 Wochen beantragt werden, so dass der Pfändungsschutz noch für den laufenden Monat greifen kann.

15. Was ist eine Übertragung des Guthabens auf den Folgemonat?
Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung.

 

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre "Kontopfändung - was tun?" von der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Berlin e.V.

 

Wo finde ich die nächstgelegene Schuldnerberatungsstelle?

Die Zuständigkeit der Schuldnerberatungsstellen richtet sich innerhalb von Berlin nach Ihrem Wohnbezirk. Eine Liste der Schuldnerberatungsstellen innerhalb von Berlin können Sie unter dem Abschnitt Schuldnerberatungsstellen in Berlin einsehen.

Außerhalb von Berlin können Sie die zuständige Schuldnerberatungsstelle bei Ihrer Stadtverwaltung erfragen oder schauen Sie im Internet unter www.bag-schuldnerberatung.de bei Adressen nach. Dort können Sie die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle durch Eingabe Ihres Wohnortes oder der in der Nähe Ihres Wohnortes gelegenen nächstgrößeren Stadt herausfinden. Eine Ortsangabe ohne Postleitzahl ist ausreichend.

 

Wie kann ich meinen außergerichtlichen Einigungsversuch für das Insolvenzverfahren vorbereiten?

Zur Vorbereitung des Einigungsvorschlags sollte eine Liste aller Gläubiger und eine Vermögensübersicht erstellt werden. Es sollte von allen Gläubigern eine aktuelle Forderungsaufstellung angefordert werden und ein Haushaltsplan aufgestellt werden, um zu beurteilen, was realistisch! angeboten werden kann. Der Einigungsversuch muss angemessen sein und kann sich an der Insolvenzordnung orientieren (s. Insolvenzverfahren außergerichtlicher Einigungsversuch). Musterschreiben für den Außergerichtlichen Einigungsversuch und weitere Hilfen finden Sie unter der Rubrik Interessante Links.

 

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* Wenn der Gerichtsvollzieher kommt...

Wann kommt der Gerichtsvollzieher?

Der Gerichtsvollzieher kommt nur dann, wenn er von einem Ihrer Gläubiger beauftragt wurde. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Das ist entweder ein Vollstreckungsbescheid, der bei Gericht gegen Sie erwirkt wurde oder ein Gerichtsurteil, das Sie zur Zahlung verpflichtet.

Wer also noch keinen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil bekommen hat, wird nicht vom Gerichtsvollzieher aufgesucht.

 

Wer wird gepfändet?

Nur der Schuldner. Der Ehepartner oder Lebensgefährte haftet nur dann mit, wenn er/sie als Zweitschuldner oder Bürge für die Schulden mit einsteht. Hat er/sie das nicht getan, dürfen in der Wohnung befindliche Gegenstände des Partners vom Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigt werden (siehe auch den Abschnitt Was ist mit den Sachen, die nicht mir gehören?).

 

Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

Prinzipiell kann der Gerichtsvollzieher das ganze sog. "bewegliche Vermögen" pfänden. Allerdings wägt der Gerichtsvollzieher ab, ob das "Pfandgut" überhaupt etwas wert ist, d.h. ob der betreffende Gegenstand bei einer Versteigerung einen nennenswerten Erlös einbringen würde. Steht der zu erwartende Versteigerungserlös in keinem Verhältnis zum Aufwand und den Kosten (z.B. für Abtransport und Lagerung), wird der Gerichtsvollzieher in der Regel von einer Pfändung absehen (z.B. Ihre zehn Jahre alte, schwere Waschmaschine).

Pfandsiegel Gepfändete Gegenstände werden oft nicht sofort mitgenommen, sondern nur mit dem Pfandsiegel, dem sog. "Kuckuck" versehen. Der Gerichtsvollzieher gibt Ihnen damit die Gelegenheit, die Forderung noch auszugleichen oder sich beispielsweise mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung zu einigen.

 

Was ist mit den Sachen, die nicht mir gehören?

Der Gerichtsvollzieher geht zunächst einmal davon aus, daß alles, was er in Ihrer Wohnung vorfindet, Ihnen gehört.
Er kann also theoretisch auch Gegenstände pfänden, die Ihrem Mitbewohner gehören.
Die Wirklichkeit sieht allerdings anders aus: Wenn Sie glaubhaft darlegen, daß es sich um Eigentum einer anderen Person handelt (z.B. durch eine Rechnung oder eine Erklärung), läßt der Gerichtsvollzieher die Finger davon. Das betrifft auch Gegenstände, die noch nicht vollständig abbezahlt sind. Auch hierfür sollten Sie Nachweise vorlegen.

 

Kann der Gerichtsvollzieher von mir die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen?

Seit dem 1.1.1999 kann der Gerichtsvollzieher Sie auf Gläubigerantrag hin zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung (kurz: EV, früher Offenbarungseid) zwingen. Auch diese Maßnahme wird - wie bei der Sachpfändung - schriftlich angekündigt und findet in der Regel in Ihrer Wohnung statt.

Die eidesstattliche Versicherung können Sie nur vermeiden, wenn Sie entweder die geschuldete Summe zahlen oder auf dem Klagewege gegen die Zwangsvollstreckung angehen. In den meisten Fällen werden Sie die EV abgeben müssen, da Sie sonst in Erzwingungshaft genommen werden können.

Bei der EV müssen Sie vollständige Auskünfte über Ihr Vermögen (Sparbücher, Lebensversicherung, Grundbesitz, Auto etc.) geben, Ihr Einkommen offenlegen (Arbeitgeber, Arbeitsamt, Rente) und ihre Bankverbindungen bekannt geben. Die eidesstattliche Versicherung verschafft dem Gläubiger die nötigen Informationen, um ggf. gegen Sie die Lohn- oder Kontopfändung zu betreiben.

 

Muß ich dem Gerichtsvollzieher alle Fragen beantworten?

Nur wenn der Gerichtsvollzieher wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (kurz: EV, früher Offenbarungseid) zu Ihnen kommt, müssen Sie alle Fragen über Ihr Vermögen, Ihr Einkommen und Ihre Bankverbindungen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.

Kommt der Gerichtsvollzieher wegen einer Sachpfändung zu Ihnen, brauchen Sie keine Angaben über Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen machen, d.h. Sie können die Aussage verweigern, um sich z.B. vor einer Lohnpfändung zu schützen.

 

Darf der Gerichtsvollzieher meine Tür aufbrechen?

Der Gerichtsvollzieher kündigt seinen Besuch mit genauer Terminangabe schriftlich an. Wenn Sie nicht zu Hause sein können, rufen Sie an und vereinbaren einen neuen Termin! Wenn Sie unentschuldigt nicht da sind, passiert beim ersten Mal gar nichts. Allerdings finden Sie dann eine Nachricht in Ihrem Briefkasten oder bekommen sie später mit der Post. Darin ist ein neuer Termin vermerkt und der Hinweis, daß bei erneutem unentschuldigtem Fehlen, der Gerichtsvollzieher sich mit Gewalt Zutritt zu Ihrer Wohnung verschaffen wird. Das geschieht dann auch wirklich: Mit Hilfe eines Schlossers wird Ihre Wohnung (natürlich auf Ihre Kosten) geöffnet.

 

Kann ich verhaftet werden?

Wegen Schulden kommt man grundsätzlich nicht ins Gefängnis. Aber: Wer die Vorladungstermine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (kurz: EV, früher Offenbarungseid) versäumt, kann festgenommen und solange in Erzwingungshaft genommen werden, bis die EV abgegeben wird. Das heißt, Sie können von der Polizei abgeholt werden, um dann im Amtsgericht die EV abzuleisten. Also unbedingt den Aufforderungen zur Abgabe der EV nachkommen!

Wer bei Sachpfändungsversuchen nie zu Hause ist, kann nicht verhaftet werden. Allerdings muß hier damit gerechnet werden, daß die Wohnung gewaltsam geöffnet wird.

 

 

Arbeitkreis NEUE ARMUT Tel.: (030) 6889 4236
Fax: (030) 6889 4240
E-Mail: ews@neue-armut.de