Hinweise und Tipps zu Kreditvermittlern/Schuldenregulierern

Hinweise Nachfolgend erhalten Sie ergänzende Hinweise und Tips, die Ihnen im Falle einer finanziellen Schädigung durch einen Kreditvermittler/Schuldenregulierer ggf. nützlich sein können. Diese Hinweise sind nur als grobe Orientierung gedacht und können nicht den individuellen Rat einer fachkundigen Stelle ersetzen. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle an die Verbraucherzentrale (siehe Adressenliste), an eine Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe oder an einen Rechtsanwalt.

o Grundsätzliches zu Kreditvermittlern
o Merksätze zu Kreditvermittlern
o Rückforderungen bei Kreditvermittlern
o Grundsätzliches zu Schuldenregulierern
o Merksätze zu Schuldenregulierern

 

o Grundsätzliches zu Kreditvermittlern

Grundsätzlich hat ein Kreditvermittler nach § 16 Verbraucherkreditgesetz (Gesetzestext) nur dann Anspruch auf eine Vergütung seiner Vermittlungstätigkeit, wenn es tatsächlich zur Auszahlung des gewünschten Darlehens kommt d.h., der Kunde das Geld in der Hand hat. Werden Vorabgebühren verlangt, so ist dies zumindest ein Indiz für die Unseriösität des betreffenden Vermittlers.

In der gängigen Praxis werden Vorabgebühren für eine vermeintlich bevorstehende Kreditauszahlung in Form sogenannter Auslagenpauschalen (teilweise verschleiert) folgendermaßen eingezogen:

In der Regel wird zusätzlich der Abschluß von langjährigen und damit provisionsträchtigen (Lebens)Versicherungs- oder von unsinnigen Wirtschaftsberatungsverträgen (Haushaltsanalyse) als bonitätssteigernd bzw. als Voraussetzung für eine Kreditgewährung angepriesen.

Bei den oben genannten Gebühren handelt es sich fast immer um Auslagenpauschalen, die grundsätzlich unzulässig sind. Der § 17 des Verbraucherkreditgesetzes (Gesetzestext) sieht lediglich eine Erstattung von Auslagen vor, die unbedingt erforderlich waren, nachweisbar entstandenen sind, schriftlich vereinbart und im einzelnen beziffert wurden (konkreter Einzelnachweis). Leider wird diese Ausnahmeregelung von vielen Kreditvermittlern sinnwidrig ins Gegenteil verkehrt und als Lizenz zum Abkassieren verstanden. Zur Auslegung der §§ 16 und 17 des Verbraucherkreditgesetzes siehe auch die Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz vom 18. April 1994 und vom 21. März 1995.

 

o Merksätze zu Kreditvermittlern

 

o Rückforderungen bei Kreditvermittlern

Wenn Sie an einen Kreditvermittler Geld gezahlt haben, ohne den gewünschten Kredit tatsächlich erhalten zu haben, gilt es, das verlorene Geld zurückzufordern und nach Möglichkeit dazu beizutragen, daß nicht noch weitere Leute durch diesen Kreditvermittler geschädigt werden. Die notwendigen Maßnahmen gliedern sich in zwei Bereiche:

Denken Sie aber bitte daran, daß eine Strafanzeige allein Ihnen nicht zur Wiedererlangung Ihres verlorenen Geldes verhilft, sondern "nur" dafür sorgt, daß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und betrügerisch arbeitenden Kreditvermittlern das Handwerk gelegt wird.

 

o Grundsätzliches zu Schuldenregulierern

Auch wenn Werbeversprechen wie "Zahlen Sie nur noch an eine Stelle!" verlockend klingen mögen und Hilfe bei erdrückendem Schuldenberg und einer Flut von Mahnungen verheißen, sollte folgendes beherzigt werden:

Die Einschaltung eines kommerziellen Schuldenregulierers ist immer mit erheblichen Kosten verbunden und daher in der Regel wirtschaftlich vollkommen unsinnig! Da außerdem ernstzunehmende und seriöse Schuldnerberatung immer auch eine rechtsberatende Tätigkeit erfordert, ist die (kostentreibende) Einschaltung eines Rechtsanwaltes unumgänglich.

Schuldenregulierer treten seit geraumer Zeit bei Zeitungswerbeanzeigen kaum noch selbst in Erscheinung, sondern schalten meist Vorvermittler zwischen. Diese Vorvermittler arbeiten als scheinbar selbständige Unternehmer und täuschen potentiellen Kunden vor, sie müßten zwecks Schuldenregulierung erst einen "passenden" Ansprechpartner finden. Nach Erfassung aller relevanten Kundendaten (Schuldverbindlichkeiten, Einkommen etc.) wird der Kunde dann gegen eine Vermittlungsgebühr an den eigentlichen Schuldenregulierer weitergeleitet.

Die Zwischenschaltung von Vorvermittlern hat für den Schuldenregulierer den Vorteil, daß die Kosten für Werbung und Kundenaquisition zu Lasten des Vorvermittlers gehen und der Schuldenregulierer selbst - von Wettbewerbshütern verschont - zunächst im Hintergrund bleiben kann. Selbstverständlich werden mit den Vorvermittlern entsprechende Absprachen getroffen bzw. Kooperationsverträge auf Provisionsbasis abgeschlossen. Zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit erhalten die Vorvermittler vom Schuldenregulierer Handlungsrichtlinien zur Kundenwerbung, einen detaillierten Leitfaden zur "Kundenbetreuung" mit Antworten auf häufig gestellte Kundenfragen sowie die Nummer einer telefonischen Hotline, die dem zukünftigen Außendienstmitarbeiter bei Fragen und Problemen zur Verfügung steht. Bei rechtlichen Problemen (z.B. mit Kunden oder Verbraucherschützern) leistet ggf. der Rechtsanwalt des Schuldenregulierers Beistand.

Nach Vereinnahmung der Vermittlungsgebühr und der Weitervermittlung des Kunden an den Schuldenregulierer ist das Geschäft für den Vorvermittler beendet.. Tritt der Schuldenregulierer in Erscheinung wir es für den Kunden allerdings erst richtig teuer, denn er muß mit allerlei Gebühren rechnen, bevor der Schuldenregulierer überhaupt tätig wird:

Diese Liste könnte beliebig fortgesetzt werden, die Anzahl der Gebührenposten hängt einzig und allein von der Phantasie des betreffenden Schuldenregulierers ab.

Wichtig:Alle genannten Gebühren sind bevorrechtigt fällig d.h.. der Schuldenregulierer leitet erst dann Zahlungen an die Gläubiger weiter, wenn seine eigenen Gebührenforderungen befriedigt sind. Bis zur ersten Zahlung an die Gläubiger können so u.U. Monate vergehen, in denen der Schuldner seine Schuldenangelegenheiten zwar geregelt glaubt, in denen aber ungewiß ist, ob die Gläubiger tatsächlich "stillhalten" und von Beitreibungsmaßnahmen absehen (Pfändungen, Vollstreckungen etc.).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß ein gewerblicher Schuldenregulierer gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, da die von ihm angebotene Dienstleistung zwangsläufig eine Verhandlung mit Gläubigern beinhaltet und somit eine erlaubnispflichtige rechtsbesorgende Tätigkeit darstellt. Ohne eine Erlaubnis des zuständigen Amtsgerichtspräsidenten ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 des Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unzulässig.

Daran ändert auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nichts, da der Rechtsanwalt in der Regel vom Schuldenregulierer und nicht vom Schuldner ausgewählt wurde und damit der Rechtsanwalt nach gängiger Rechtsauffassung als Erfüllungsgehilfe des Schuldenregulierers gilt. Im diesem Falle muß befürchtet werden, daß der vermittelte Rechtsanwalt zugunsten seines eigenen wirtschaftlichen Vorteils (nämlich der Vermittlung von Mandanten) in erster Linie die Interessen des Schuldenregulieres und nicht vornehmlich die des Schuldners vertritt.

Bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sind die mit einem Schuldenregulierer abgeschlossenen Verträge unwirksam, da nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Rechtsgeschäfte nichtig sind (hier: z.B. Schuldenverwaltungsvertrag), die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (hier: unerlaubte Rechtsberatung).

 

o Merksätze zu Schuldenregulierern

 

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