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| Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist eine Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch. |
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eine offiziell anerkannte Stelle für das Insolvenzverfahren und die versuchen,
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Antragstellung
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung
muss beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dort sind auch
entsprechende Antragsvordrucke
erhältlich. Bei der Erstellung der umfassenden Unterlagen zum Antrag kann
ggf. die Unterstützung durch eine Schuldnerberatungsstelle erforderlich
sein.
Tipp:
Sollte Ihr Vermögen nicht für die Verfahrenskosten ausreichen, kann eine
Stundung der Kosten beantragt werden.
Schuldenbereinigungsplan
Dem Antrag wird ein Schuldenbereinigungsplan beigefügt. Der Schuldenbereinigungsplan
beinhaltet die Verteilung und Höhe der monatlichen Raten je nach Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Schuldners und Interessen der Gläubiger.
Die 3. Phase des Insolvenzverfahrens wird sofort eingeleitet, wenn das Insolvenzgericht
zu der Auffassung gelangt, dass der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern
voraussichtlich nicht angenommen wird. Bestehen jedoch Erfolgsaussichten wird
der Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt.
Wenn ein oder mehrere Gläubiger ihre Zustimmung zu diesem Schuldenbereinigungsplan
verweigern, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der betreffenden Gläubiger
unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Der Schuldenbereinigungsplan wird
dann durch richterlichen Beschluss festgestellt und die weiteren Phasen des
Insolvenzverfahrens brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden.
Lehnt allerdings mindestens die Hälfte der Gläubiger ab, gilt der
Schuldenbereinigungsplan als gescheitert. Es geht weiter mit Phase 3.
Im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wird geprüft, ob die Restschuldbefreiung auf Antrag der Gläubiger versagt werden kann.
Wichtig: Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn:
- Bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat vorliegt,
- In den letzten drei Jahren vor Antragstellung falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wurden, um einen Kredit oder Leistungen aus öffentlichen Kassen zu erhalten (z.B. nach SGB III, BSHG etc.) oder Zahlungen an diese zu vermeiden,
- Im Jahr vor der Antragstellung Vermögen verschwendet wurde oder so unangemessene Schulden gemacht wurden, dass Zahlungen an die Gläubiger dadurch unmöglich wurden,
- Während des Insolvenzverfahrens falsche Angaben in den Vermögens-, Einkommens-, Gläubiger- oder Forderungsverzeichnissen gemacht wurden,
- Während des Insolvenzverfahrens in der sogenannten Wohlverhaltsperiode Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt wurden.
| Tipp: Informieren Sie sich über die Versagungsgründe und schätzen Sie Ihr Risiko ab. |
Verletzt der Schuldner eine der aufgeführten Pflichten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers, die Restschuldbefreiung verweigern. Weiterhin kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn in dieser Zeit eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgt.
| Tipp: Informieren Sie sich über Ihre Pflichten. |
Nach Abschluss der sechsjährigen Laufzeit und Erfüllung sämtlicher
Pflichten wird vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Der Weg zu einem
wirtschaftlichen Neuanfang ist nun geebnet.
Die Gläubiger können jedoch bis zu einem Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung
bei Gericht den Widerruf beantragen, wenn nachträglich eine Verletzung
der Obliegenheiten bekannt wird.
Beachte: Mitverpflichtete
Jeder und jede muss einzeln restschuldbefreit werden und daher auch einen eigenen
Antrag stellen. Problematisch kann es werden, wenn der Mitverpflichtete erst
nach der Beendigung des "Insolvenzverfahrens" an den Gläubiger
zahlt. Informieren Sie sich.
Die Kosten fallen je Verfahrensstufe an. Sie können für alle Verfahrensstufen
eine Stundung der Kosten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr
Vermögen nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Kosten
werden im Verfahren vom Vermögen bzw. pfändbaren Einkommen bezahlt.
Sollten nach dem Insolvenzverfahren noch Kosten übrig bleiben, können
diese vier Jahre lang zurückgefordert werden. Dabei gelten die Einkommensgrenzen
der Prozesskostenhilfe.
Geschätzte Kosten je Verfahrensstufe:
| Außergerichtlicher Einigungsversuch |
|
| Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan |
|
| Insolvenzverfahren |
|
| Insgesamt (bei 10 Gläubigern) | Mind. 885 € + Auslagen des Insolvenzverwalters |
| Wohlverhaltensperiode |
|
| Tipp: Beantragen Sie in jeder Phase des Verfahrens die Stundung der Prozesskosten. |
Weitere Informationsquellen:
Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner
Bundesministerium der Justiz
Referat für Presse - und Öffentlichkeitsarbeit
53170 Bonn
Ratgeber für Betroffene: Ein Wegweiser zum Thema Schulden
Diesen Ratgeber erhalten Sie in Ihrer zuständigen Schuldnerberatungsstelle.
Tel.: (030) 6889 4236
Fax: (030) 6889 4240
E-Mail: ews@neue-armut.de