Infos zur Insolvenzordnung

Übersichtsgrafik zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Übersichtsgrafik zum Insolvenzverfahren

 

zurück zur Übersichtsgrafik Phase 1: Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern

Zunächst muss versucht werden, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung über die Schuldentilgung zu erzielen (z.B. durch Ratenzahlung, Teilerlass, Stundung o.ä.). Stimmen alle Gläubiger dem Tilgungsvorschlag zu, ist der außergerichtliche Zahlungsplan zustande gekommen. Die weiteren Phasen des Insolvenzverfahrens brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden.
Lehnt nur ein Gläubiger den Zahlungsplan ab und kann mit diesem nicht nachverhandelt werden, so ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Es geht weiter mit Phase 2.

Wichtig! Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist eine Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch.

Der außergerichtliche Einigungsversuch kann auf der Grundlage eines Zahlungs- oder Tilgungsplanes auch vom Schuldner selbst unternommen werden. Näheres finden Sie auch in der Rubrik Interessante Links und FAQ's. Das Scheitern eines solchen außergerichtlichen Einigungsversuches muss jedoch von einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" bescheinigt werden. Als "geeignete Stellen" im Insolvenzverfahren gelten Schuldnerberatungsstellen, als "geeignete Personen" gelten Rechtsanwälte.

Die Dienste der Schuldnerberatungsstellen in gemeinnützig freier, kommunaler oder wohlfahrtsverbandlicher Trägerschaft sind kostenlos und gewährleisten eine fachkundige, angemessene und von kommerziellen Interessen freie Beratung.

Vorsicht! Vorsicht: Hüten Sie sich vor unseriösen Finanzdienstleistungsfirmen, die vortäuschen, sie seien eine offiziell anerkannte Stelle für das Insolvenzverfahren und die versuchen, mit der Hoffnung der Menschen auf Restschuldbefreiung, Geld abzukassieren!

Seriöse Schuldnerberatung ist immer kostenlos!

Tipp: Lassen Sie sich die Genehmigung zeigen oder vergleichen Sie die Angebote für Berlin unter Beratungsstellen und bundesweit unter www.BAG-Schuldnerberatung.de.

 

zurück zur Übersichtsgrafik Phase 2: Gerichtlicher Schuldenbereingungsplan

Antragstellung
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung muss beim jeweils zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dort sind auch entsprechende Antragsvordrucke erhältlich. Bei der Erstellung der umfassenden Unterlagen zum Antrag kann ggf. die Unterstützung durch eine Schuldnerberatungsstelle erforderlich sein.

Tipp: Sollte Ihr Vermögen nicht für die Verfahrenskosten ausreichen, kann eine Stundung der Kosten beantragt werden.

Schuldenbereinigungsplan
Dem Antrag wird ein Schuldenbereinigungsplan beigefügt. Der Schuldenbereinigungsplan beinhaltet die Verteilung und Höhe der monatlichen Raten je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners und Interessen der Gläubiger.

Die 3. Phase des Insolvenzverfahrens wird sofort eingeleitet, wenn das Insolvenzgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern voraussichtlich nicht angenommen wird. Bestehen jedoch Erfolgsaussichten wird der Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Wenn ein oder mehrere Gläubiger ihre Zustimmung zu diesem Schuldenbereinigungsplan verweigern, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der betreffenden Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Der Schuldenbereinigungsplan wird dann durch richterlichen Beschluss festgestellt und die weiteren Phasen des Insolvenzverfahrens brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden.
Lehnt allerdings mindestens die Hälfte der Gläubiger ab, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert. Es geht weiter mit Phase 3.

 

zurück zur Übersichtsgrafik Phase 3: „Vereinfachtes Insolvenzverfahrens“

Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren und setzt einen Insolvenzverwalter ein, welcher Vermögen verwertet. Er hat weitgehende Befugnisse über das Vermögen des Schuldners zu verfügen. Ab diesem Zeitpunkt muss der pfändbare Anteil des Einkommens für die Dauer von sechs Jahren abgeführt werden. Der abzuführende Anteil vom Einkommen richtet sich nach der Pfändungstabelle.

Im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wird geprüft, ob die Restschuldbefreiung auf Antrag der Gläubiger versagt werden kann.

Wichtig: Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn:

Wichtig! Tipp: Informieren Sie sich über die Versagungsgründe und schätzen Sie Ihr Risiko ab.

 

zurück zur Übersichtsgrafik Phase 4: Wohlverhaltensperiode

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltsperiode. In dieser Zeit muss der Schuldner folgende Pflichten erfüllen:

Verletzt der Schuldner eine der aufgeführten Pflichten, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers, die Restschuldbefreiung verweigern. Weiterhin kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn in dieser Zeit eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat erfolgt.

Wichtig! Tipp: Informieren Sie sich über Ihre Pflichten.

 

zurück zur Übersichtsgrafik Restschuldbefreiung

Nach Abschluss der sechsjährigen Laufzeit und Erfüllung sämtlicher Pflichten wird vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Der Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang ist nun geebnet.

Die Gläubiger können jedoch bis zu einem Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung bei Gericht den Widerruf beantragen, wenn nachträglich eine Verletzung der Obliegenheiten bekannt wird.

Beachte:
Mitverpflichtete
Jeder und jede muss einzeln restschuldbefreit werden und daher auch einen eigenen Antrag stellen. Problematisch kann es werden, wenn der Mitverpflichtete erst nach der Beendigung des "Insolvenzverfahrens" an den Gläubiger zahlt. Informieren Sie sich.

 

zurück zur Übersichtsgrafik Kosten

Die Kosten fallen je Verfahrensstufe an. Sie können für alle Verfahrensstufen eine Stundung der Kosten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Vermögen nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Kosten werden im Verfahren vom Vermögen bzw. pfändbaren Einkommen bezahlt. Sollten nach dem Insolvenzverfahren noch Kosten übrig bleiben, können diese vier Jahre lang zurückgefordert werden. Dabei gelten die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe.

Geschätzte Kosten je Verfahrensstufe:

Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • Schuldnerberatung ist kostenlos
  • Rechtsanwälte können nach Beratungshilfegesetz und BRAGO abrechnen, verlangen aber oft Extrahonorare
Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
  • Gerichtsgebühr mindestens 12,5 €
  • Auslagen für Zustellungen (je Gläubiger 6 €)
Insolvenzverfahren
  • Insolvenzverwalter je nach Insolvenzmasse, mind. 250 € + Auslagen
  • Veröffentlichungen ca. 500 €
  • Gerichtsgebühr mind. 62,5 €
Insgesamt (bei 10 Gläubigern) Mind. 885 € + Auslagen des Insolvenzverwalters
Wohlverhaltensperiode
  • Treuhändervergütung, je nach pfändbarem Einkommen, mind. 100 € + Auslagen jährlich

Wichtig! Tipp: Beantragen Sie in jeder Phase des Verfahrens die Stundung der Prozesskosten.

 


Weitere Informationsquellen:

 

Arbeitskreis NEUE ARMUT Tel.: (030) 6889 4236
Fax: (030) 6889 4240
E-Mail: ews@neue-armut.de