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Das Insolvenzverfahren bietet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen
in einem überschaubaren Zeitraum von den Schulden befreit zu werden. Allerdings
bleiben Schulden aus Geldstrafen, Bußgeldern und Forderungen aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung bestehen.
Tipp: Informieren Sie sich vorab, ob eine Forderung aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden kann.
Grundvoraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass
ein Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit
droht. Seit dem 01.12.2001 sind wesentliche Änderungen im Insolvenzverfahren
in Kraft getreten, z.B. muss kein Kostenvorschuss mehr für die Verfahrenskosten
an das Gericht gezahlt werden. Allerdings hat das Verfahren viele Stolpersteine.
Diese Seiten sollen Ihnen helfen, einen ersten Überblick zu bekommen.
Es gibt zwei Insolvenzverfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen
in deren Rahmen die Restschuldbefreiung beantragt werden kann:
das Verbraucherinsolvenzverfahren
und
das Regelinsolvenzverfahren.
Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren?
Folgende SchuldnerInnen müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen:
Alle anderen
beantragen das Verbraucherinsolvenzverfahren.