Entschuldung im Insolvenzverfahren

InsO

InsO
Das Insolvenzverfahren bietet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in einem überschaubaren Zeitraum von den Schulden befreit zu werden. Allerdings bleiben Schulden aus Geldstrafen, Bußgeldern und Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestehen.

Tipp: Informieren Sie sich vorab, ob eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend gemacht werden kann.

Grundvoraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass ein Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Seit dem 01.12.2001 sind wesentliche Änderungen im Insolvenzverfahren in Kraft getreten, z.B. muss kein Kostenvorschuss mehr für die Verfahrenskosten an das Gericht gezahlt werden. Allerdings hat das Verfahren viele Stolpersteine. Diese Seiten sollen Ihnen helfen, einen ersten Überblick zu bekommen.

Es gibt zwei Insolvenzverfahren mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen in deren Rahmen die Restschuldbefreiung beantragt werden kann:

das Verbraucherinsolvenzverfahren

und

das Regelinsolvenzverfahren.

 

Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren?


Folgende SchuldnerInnen müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen:

Alle anderen beantragen das Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Arbeitskreis NEUE ARMUT Tel.: (030) 6889 4236
Fax: (030) 6889 4240
E-Mail: ews@neue-armut.de