Regelinsolvenzverfahren

Auf dieser Seite finden Sie Infos zu folgenden Fragen:

o Wer
o Antrag
o Kosten
o Regelinsolvenzverfahren
o Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung


o Wer

Für aktuell Selbständige oder ehemals Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern und/oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ist das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Voraussetzung ist auch hier, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht.

Merke! Achtung: Halten Sie bei Zahlungsunfähigkeit nicht um jeden Preis die Selbständigkeit aufrecht.

 

o Antrag

Das Insolvenzverfahren kann vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger beim jeweils zuständigen Amtsgericht beantragt werden. In Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.

Wie im Verbraucherinsolvenzverfahren kann hier ebenfalls Restschuldbefreiung beantragt werden. Zur Vorbereitung sollte eine Gläubiger- und Forderungsliste und ein Haushaltsplan erstellt werden. Falls einer Ihrer Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, muss Ihre Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach gerichtlichen Hinweis gestellt werden.

 

o Kosten

Die Kosten sind voraussichtlich höher als im Verbraucherinsolvenzverfahren, da der Insolvenzverwalter mehr abrechnen kann. Sie können aber eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen und müssen dann keinen Kostenvorschuss bezahlen.

Die Kosten werden im Verfahren vom Vermögen bzw. pfändbaren Einkommen bezahlt. Sollten nach dem Insolvenzverfahren noch Kosten übrig bleiben, können diese noch 4 Jahre lang zurückgefordert werden. Dabei gelten die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe.

Tipp: Geben Sie selbst vorher ihre Steuererklärungen ab, damit nicht zusätzlich Auslagen für die Steuererklärungen vom Insolvenzverwalter in Rechnung gestellt werden. Das Finanzamt hilft Ihnen.

 

o Regelinsolvenzverfahren

Anders als im Verbraucherinsolvenzverfahren ist weder ein außergerichtlicher Einigungsversuch noch ein Schuldenbereinigungsplanverfahren erforderlich. Ein Insolvenzplan zum Erhalt des Unternehmens können Schuldner, Insolvenzverwalter oder die Gläubigerversammlung vorschlagen.

Nach Antragstellung wird evtl. ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit prüfen oder sofort das Insolvenzverfahren eröffnet. Der dann eingesetzte Insolvenzverwalter hat die Verfügungsgewalt über Vermögen und Einkommen des Schuldners. Er kann Verträge kündigen und anfechten. Im Übrigen läuft das Insolvenzverfahren wie das Verbraucherinsolvenzverfahren ab Phase 3.

 

o Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung

Die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung erfolgen nach den gleichen Regeln wie im Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

 

Arbeitskreis NEUE ARMUT Tel.: (030) 6889 4236
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