Achtung: Halten Sie bei Zahlungsunfähigkeit nicht um jeden Preis
die Selbständigkeit aufrecht.
Wie im Verbraucherinsolvenzverfahren kann hier ebenfalls Restschuldbefreiung beantragt werden. Zur Vorbereitung sollte eine Gläubiger- und Forderungsliste und ein Haushaltsplan erstellt werden. Falls einer Ihrer Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, muss Ihre Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb von zwei Wochen nach gerichtlichen Hinweis gestellt werden.
Die Kosten werden im Verfahren vom Vermögen bzw. pfändbaren Einkommen bezahlt. Sollten nach dem Insolvenzverfahren noch Kosten übrig bleiben, können diese noch 4 Jahre lang zurückgefordert werden. Dabei gelten die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe.
| Tipp: Geben Sie selbst vorher ihre Steuererklärungen ab, damit nicht zusätzlich Auslagen für die Steuererklärungen vom Insolvenzverwalter in Rechnung gestellt werden. Das Finanzamt hilft Ihnen. |
Nach Antragstellung wird evtl. ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit prüfen oder sofort das Insolvenzverfahren eröffnet. Der dann eingesetzte Insolvenzverwalter hat die Verfügungsgewalt über Vermögen und Einkommen des Schuldners. Er kann Verträge kündigen und anfechten. Im Übrigen läuft das Insolvenzverfahren wie das Verbraucherinsolvenzverfahren ab Phase 3.
Die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung erfolgen nach den gleichen Regeln wie im Verbraucherinsolvenzverfahren.